Verband Deutscher Chemotechniker und Chemisch-technischer Assistenten - Berufsverband für CTA und UTA Verband Deutscher Chemotechniker und Chemisch-technischer Assistenten - Berufsverband für CTA und UTA Verband Deutscher Chemotechniker und Chemisch-technischer Assistenten - Berufsverband für CTA und UTA
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CTA / UTA
Aus- und Weiterbildung
Der VDC stellt sich vor
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Entgelttabellen TVöD für Bund und Kommunen

» www.gew.de/tarif/tvoed

 

Entgelttabellen der Chemischen Industrie

» www.wsi.de/de/47679.htm

 

Entgeltgruppen:

E 01: Arbeitnehmer, die Tätigkeiten mit kurzer Einarbeitungszeit verrichten; können jederzeit durch andere Arbeitnehmer ersetzt werden.
E 02: Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die in einer Berufspraxis von in der Regel 13 Wochen erlernt werden können.
E 03: Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die in einer Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erlernt werden können.
E 04: Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit verrichten, die eine abgeschlossene 2-jährige Berufsausbildung voraussetzen; Bedingung ist der bestandene Abschluss der Ausbildung. Auch Arbeitnehmer, die durch entsprechende Anzahl von Praxisjahren vergleichbare Fähigkeiten aufweisen. Beispiele: Chemiebetriebswerker, Chemielaborwerker, Elektroanlageninstallateur, Handelsfachpacker.
E 05: Arbeitnehmer, die Fähigkeiten haben, die über E 4 hinausgehen, und die nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden.
E 06: Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit verrichten, die eine abgeschlossene 3-jährige Berufsausbildung voraussetzen; Bedingung ist der bestandene Abschluss der Ausbildung. Auch Arbeitnehmer, die durch entsprechende Anzahl von Praxisjahren vergleichbare Fähigkeiten aufweisen. Beispiele: Kaufmann, Chemikant, Pharmakant, Technischer Zeichner, Fachkraft für Lagerwirtschaft.
E 07: Arbeitnehmer, die Fähigkeiten haben, die über E 6 hinausgehen, und die nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden.
E 08: Arbeitnehmer, die selbständig regelmässig schwierige Spezialtätigkeiten verrichten, die über E 7 hinausgehen.
E 09: Arbeitnehmer, die nach Anweisung höherwertige kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, dür die eine abgeschlossene funktionsbezogene Aus- und Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse zuständig sind.
E 10: Arbeitnehmer, die nach allgemeiner Anweisung selbständig hochwertige Tätigkeiten verrichten, für die eine planmässige Berufsausblidung Voraussetzung ist. Beispiel: Chemietechniker.
E 11: Arbeitnehmer mit erfolgreichem Abschluss einer Fachhochschule: Beispiel: Betriebswirt, Ingenieur, etc.
E 12: Grundlage E 11 mit umfangreichen Berufserfahrungen in E 11.
E 13: Grundlage E 11 mit umfangreichen Berufserfahrungen in E 11/12 und verantwortlichen Leitungsaufgaben.

 

Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur/zum CTA liegt im Bereich zwischen mindestens E 6 bis E 9, je nach Notendurchschnitt und während der Ausbildung erworbenen Zusatzqualifikationen.

 

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