Verband Deutscher Chemotechniker und Chemisch-technischer Assistenten - Berufsverband für CTA und UTA Verband Deutscher Chemotechniker und Chemisch-technischer Assistenten - Berufsverband für CTA und UTA Verband Deutscher Chemotechniker und Chemisch-technischer Assistenten - Berufsverband für CTA und UTA
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Aus- und Weiterbildung
Der VDC stellt sich vor
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Satzung

 
I. Name
Der Verband führt den Namen "Verband Deutscher Chemotechniker und Chemisch-technischer Assistenten e.V." (VDC) und hat seinen Sitz in Darmstadt.
 
II. Zweck
Der Verband als Vereinigung der Angehörigen der Chemieberufe will diese fachlich und gesellschaftlich zusammenführen und den Nachwuchs fördern.
 
III. Mitgliedschaft
A. Erwerb
  1. Ordentliche Mitglieder können alle Angehörigen der Chemieberufe werden, die eine entsprechende berufliche und fachliche Qualifikation haben.

  2. Außerordentliche Mitglieder können alle Studierenden der Fachrichtung Chemie werden.

  3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Verbandes unterstützen wollen.

  4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Verbandes verdient gemacht haben.

  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand.

B. Beendigung
  1. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Der Austritt ist schriftlich der Geschäftsstelle des Verbandes zu erklären.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss. Dieser wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen, wenn ein Mitglied bewusst gegen die Interessen des Verbandes gehandelt hat.

  4. Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss aus dem Verband hebt die Verpflichtung fälliger Beiträge nicht auf.

 
IV. Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
 
V. Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorsitzenden, möglichst in Verbindung mit einer Fachtagung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

  2. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der durch die Mitglieder abgebenden Stimmen. Beschlüsse zur Satzungsänderung und der Auflösung des Verbandes bedürfen 2/3 Mehrheit der durch die Mitglieder abgegebenen Stimmen. Alle Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden des Verbandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied des Verbandes kann Einsicht in das Protokoll verlangen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist die höchste und entscheidende Instanz. Ihre Aufgaben sind:

    1. Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht der Kassenrevisoren.
    2. Wahl des Vorstandes; sie ist geheim und erfolgt mit einfacher Mehrheit nach einer von der Mitgliederversammlung gebilligten Wahlordnung.
    3. Wahl der Kassenrevisoren.
    4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
    5. Satzungsänderungen.
    6. Auflösung des Verbandes.

 

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